„Wenn Tiere ein glückliches Leben hatten, dürfen wir sie töten, solange es dabei human zugeht.“

Rinderherde in Hügellandschaft

Wir dürfen laut unserer moralischer Übereinkunft und den daraus abgeleiteten Gesetzen keine unschuldigen Menschen töten, etwa um sie zu essen oder um Kleidung aus ihrer Haut zu nähen; es wird dabei nicht berücksichtigt, wie schmerzlos der Tod und wie erfüllt das Leben des Opfers gewesen ist. Dieses Prinzip nur auf menschliche Tiere anzuwenden ist speziesistisch, so wie es sexistisch wäre, es beispielsweise nur auf Männer anzuwenden. Speziesismus bezeichnet die Diskriminierung auf Grundlage der Artzugehörigkeit – wie das Geschlecht ein willkürliches biologisches Merkmal – und kann daher nicht ohne berechtigten Widerspruch als Standard für menschliches Verhalten dienen.

Das Recht auf Leben gehört zu den Grundrechten, welche wir allen Lebewesen gewähren müssen, die ein entsprechendes Interesse verfolgen: Wir müssen davon ausgehen, dass alle Menschen ein Interesse an der Fortsetzung ihres Lebens haben, und dass sie darüber hinaus dieses Leben in Freiheit, selbstbestimmt und unversehrt leben wollen. Seit der offiziellen Abschaffung der menschlichen Sklaverei sind alle Tiere der Spezies Homo Sapiens mit Grundrechten ausgestattet, die das Interesse eines jeden Menschen an Leben, Freiheit und Unversehrtheit gegenüber seinen Mitmenschen schützen, selbst dann, wenn diese enorm von seiner Versklavung profitieren würden.

Dem ethischen Grundsatz der Gleichbehandlung gleicher Fälle zufolge werden diese Rechte allen Menschen zugesprochen, denn sie sind unmittelbar mit den Interessen verknüpft, die sie schützen sollen. Zwei Menschen können sich in beliebig vielen Merkmalen (zum Beispiel Geschlecht, Lebensalter, körperliche und geistige Verfassung, sexuelle Orientierung, Haut-, Haar- oder Augenfarbe) unterscheiden, dennoch teilen sie fundamentale Interessen. Eine Zuteilung von Rechten zum Schutz grundlegender Interessen kann sich also, wenn sie nicht durch willkürliche Diskriminierung beeinflusst werden soll, nur auf die Tatsache stützen, dass die in Frage kommende Person genau diese Interessen verfolgt. Bei der Entscheidung, ob einem Individuum das Recht auf Leben gewährt werden muss, spielt demnach einzig die Frage eine Rolle, ob dieses Individuum ein Interesse an der Fortsetzung seines Lebens hat oder eben nicht. Andere Kriterien wie die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht, einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einer bestimmten Spezies sind dabei schlicht zu vernachlässigen.